Vertragsverletzungsverfahren wegen Investitionsabzugsbeträgen
7g Einkommensteuergesetz regelt, dass kleine und mittlere Unternehmen – genau genommen „Betriebe“, deren Größe an einer durchaus großzügigen Gewinngrenze von 2,2 Mio. € anknüpft – bis zu 50 % der beabsichtigten Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter vorab gewinnmindernd berücksichtigen dürfen. Wirtschaftlich führt dies nicht zu einer Erhöhung des gesamten Abschreibungsvolumens, wohl aber zu einem teilweisen Vorziehen der Abschreibung mit entsprechender Steuerstundung. Beabsichtigt wird damit die Förderung solcher Investitionen.
Die EU-Kommission hat nun beschlossen, wegen dieser Regelung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Deutschland soll mit der Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 31 EWR-Abkommen verstoßen. Dies soll geschehen, indem grenzüberschreitende Investitionen in der EU bzw. im EWR nicht berücksichtigt und damit gegenüber rein nationalen Investitionen benachteiligt werden. Nicht nur müssen Betrieb und Investition inländisch sein, sondern auch eine Herausnahme der geförderten Investitionsgüter aus einer rein inländischen Nutzung durch Überführung in das Ausland innerhalb von drei Jahren würde zur nachträglichen Aberkennung der Förderung führen. Damit werden Verlagerungen von Wirtschaftsgütern oder Tätigkeiten innerhalb der EU benachteiligt.
Aus meiner Sicht handelt es sich um eine relativ komplizierte Regelung, mit der Steuerpflichtige nicht selten übersteigerte Erwartungen verbinden. Dabei ist die Komplexität sicher, der Nutzen jedoch nicht. Sehr erwägenswert im Sinne von Steuervereinfachung und Bürokratieabbau dürfte ein Ersatz solcher Regelungen durch eine Steuersatzsenkung sein. Dies wirkt zwar vermeintlich weniger zielgenau, vermeidet aber auch viel Planungsaufwand.