Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen bei Umbenennung

Mit Beschluss vom 29.04.2026 ließ der Bundesfinanzhof die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zu, ob dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich in Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen zukünftigen (und nicht seinen im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat

Hinweis: Damit hat der V. Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 zugelassen (Az. 5 K 5140/24). Da derartige Sachverhalte keine Einzelfälle sind, ist die Klärung dieser Rechtsfrage mit Spannung abzuwarten.

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